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Der Bußgeldkatalog: Verstöße, Punkte & Neuerungen

13.12.2019

Stand 2020 gelten vor allem der Handball-Bundesligist SG Flensburg-Handewitt und das “Flens”-Bier als Aushängeschilder der 90.000-Einwohner-Stadt Flensburg in Schleswig-Holstein. Auch wenn die Stadt neben diesen Errungenschaften insbesondere ihre geschichtlich relevanten Momente hatte, wäre sie wohl heute wesentlich weniger Menschen ein Begriff, wäre sie nicht namensgebend für die vom Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten “Punkte in Flensburg”, mit denen sich wohl fast jeder Autofahrer schon einmal auseinandersetzen musste. Da die Punkte im direkten Zusammenhang mit dem Bußgeldkatalog stehen, wollen wir ins Detail gehen und im Folgenden einige der wichtigsten Fragen klären: Wie funktioniert der Bußgeldkatalog, welche Verstöße ziehen Punkte nach sich und was sollte ich wissen, um im Fall eines Verstoßes nicht böse überrascht zu werden?

Der Bußgeldkatalog – Was sollte man wissen?

Im Bußgeldkatalog (Bkat) wird festgehalten, welche Sanktionen – Bußgelder, Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder Entzug der Fahrerlaubnis – auf bestimmte Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) und andere Verkehrsrechte erfolgen. Und auch wenn rund um die Verstöße und deren Folgen immer wieder Unklarheiten entstehen, ist der Aufbau des Bußgeldkatalogs selbst denkbar einfach gestaltet. Jeder Verstoß gegen geltendes Verkehrsrecht ist mit einer Tatbestandsnummer (TBNR) und einem Tatbestandstext zur Erklärung versehen. Zusätzlich werden die Verstöße in eine A- und B-Kategorie unterteilt. Diese Unterteilung spielt vor allem dann eine Rolle, wenn sich der Betroffene noch in der Probezeit befindet. Zusätzlich werden für jeden Verstoß die Punkte in Flensburg, die Höhe des zugehörigen Bußgelds und die Dauer eines möglichen Fahrverbots aufgeführt. Ein Ausschnitt aus dem Bußgeldkatalog zum Thema Smartphone-Nutzung am Steuer sieht also beispielsweise so aus:


Bussgeldkatalog Handynutzung

Zwar mögen die im Katalog aufgeführten Sanktionen manchmal den Anschein erwecken, hauptsächlich als staatliche Einnahmequelle angelegt zu sein, grundsätzlich erfüllen sie aber natürlich die Funktion, die Verkehrssicherheit in Deutschland zu verbessern und für Abschreckung zu sorgen. Deshalb sind auch immer diejenigen Verstöße mit einem höheren Bußgeld versehen, welche für eine Gefährdung im Verkehr sorgen. Hierzu gehören beispielsweise Abstandsvergehen oder das Nichtbeachten einer roten Ampel.


In §17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) ist festgelegt, dass Bußgelder grundsätzlich in einem Bereich zwischen 5 und 1000 € verhängt werden können. Sollten innerhalb anderer Rechtsvorschriften jedoch bereits Sonderregelungen formuliert sein, so haben diese Vorrang und es kann ein erheblich höheres Bußgeld verhängt werden.


Im Alltagsgebrauch geht oftmals die Unterscheidung zwischen einem Bußgeld und einer Geldstrafe verloren. Die Unterscheidung ist hierbei jedoch schnell erklärt: Während sich ein Bußgeld immer auf eine Ordnungswidrigkeit bezieht und eine vorab festgelegte Summe umfasst, wird eine Geldstrafe individuell in Abhängigkeit von einer begangenen Straftat verhängt. Das bedeutet jedoch nicht, dass es im Straßenverkehr nicht zu Straftaten kommen kann. Tatbestände wie Trunkenheitsfahrten, fahrlässige Körperverletzung oder Gefährdung können unter Umständen auch eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen.


Eine zusätzliche Unterscheidung besteht zwischen dem Buß- und dem Verwarngeld. Sollte lediglich eine Verwarnung ausgesprochen werden, so wird kein zusätzliches Verfahren eröffnet und es wird lediglich eine Zahlung in Höhe der im Katalog vorgegebenen Sanktion gefordert. Eine Verwarnung ist jedoch nur dann möglich, wenn der Verstoß eine Zahlung von 55 € nicht übersteigt. Ein geht hingegen immer mit zusätzlichen Gebühren einher. Diese betragen 5 % der Höhe der Sanktion, mindestens aber 25 €. Da in den meistens Fällen zusätzlich 3,50 € für die Zustellung des Bußgeldbescheids berechnet werden, betragen die Zusatzgebühren fast immer mindestens 28,50 €.


Da die Hauptaufgabe des Bußgeldkatalogs darin besteht, den Verkehr in Deutschland sicherer zu machen, richtet sich die Höhe der verhängten Bußgelder maßgeblich nach der Schwere der Ordnungswidrigkeit. Zusätzlich nehmen aber auch der Ort des Verstoßes (innerorts / außerorts), das Fahrzeug, mögliche Fahrzeug-Erweiterungen wie Anhänger und andere Faktoren deutlichen Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Beträge. Sollte beispielsweise ein Busfahrer während der Betriebszeit außerorts mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit geblitzt werden, so muss er mit einem stark erhöhten Bußgeld rechnen, da die Verantwortung für die Fahrgäste mit in die Bewertung einbezogen wird.


Grundsätzlich handelt es sich bei den im BKat vorgegebenen Beträgen um Regelsätze. Sollten jedoch besondere Umstände vorliegen, so können diese an die jeweilige Situation und die Schwere des Vergehens angepasst werden. Zu den möglichen Faktoren, die eine zusätzliche Erhöhung nach sich ziehen können, gehören beispielsweise:


  • Voreintragungen im Flensburger Fahreignungsregister
  • Mehrfache Wiederholung derselben Ordnungswidrigkeit
  • Gefährdung oder Sachbeschädigung
  • Vorsatz

Vorsatz wird einem Fahrer meistens dann unterstellt, wenn er beispielsweise die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit doppelt überschreitet. Als angepasste Maßnahme wird dann, zusätzlich zu den ohnehin vorgesehenen Sanktionen, ebenfalls ein Bußgeld in doppelter Höhe veranschlagt.


Bussgeldkatalog

Welche Vergehen ziehen Bußgelder nach sich?

Da wir auf dieser Seite einen grundlegenden Überblick über den Bußgeldkatalog und das Flensburger Punktesystem bieten wollen, würde es schlichtweg den Rahmen sprengen, detailliert auf alle unterschiedlichen Vergehen und die damit verbundenen Sanktionen einzugehen. Wir arbeiten deshalb daran, für die wichtigsten Themen einzelne Artikel anzubieten, welche die wichtigsten Fragen klären. Hier findest du unsere Übersichten zu den Unterbereichen des Bußgeldkatalogs:


Kann ich einem Bußgeld widersprechen?

Selbstverständlich kann es seitens der Behörden immer zu Fehlern kommen. Seien es formelle Ungenauigkeiten eines Sachbearbeiters oder eine falsche Messung bei einer Geschwindigkeitskontrolle. Auch wenn diese Fälle sehr selten vorkommen, hat man als Betroffener immer die Möglichkeit, ein Bußgeld anzufechten. Das Problem: Als Privatperson erhält man nur begrenzten Zugriff auf die zugehörigen Akten des Falls. Sollten dir also der Vorwurf oder die damit verbundenen Sanktionen falsch bzw. widersprüchlich vorkommen, lohnt sich der Weg zu einem Anwalt für Verkehrsrecht, da dieser unter anderem einen detaillierteren Zugang zu den Messergebnissen erhält.

Können Bußgelder verjähren?


Die Verfolgungsverjährung beschreibt die Frist, welche den Behörden für die Verfolgung sowie die entsprechende Sanktionierung zur Verfügung steht. Diese liegt grundsätzlich bei 3 Monaten, wird im Fall von Vergehen im Zusammenhang mit Alkohol auf 6 Monate erhöht. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein Bußgeld verhängt bzw. ein entsprechendes Verfahren in die Wege geleitet worden sein, so muss zu einem späteren Zeitpunkt keine Stellung mehr zu einem Vorwurf genommen werden. Die Vollstreckungsverjährung bezieht sich hingehen auf die Zeitspanne, innerhalb welcher die zuständigen Behörden die Eintreibung des Bußgelds bewerkstelligen müssen. Während diese Frist bei normalen Sanktionen standardmäßig bei 3 Jahren liegt, wird sie auf 5 Jahre angehoben, insofern das Bußgeld mehr als 1.000 € beträgt.


Selbstverständlich besteht dennoch keine Lösung darin, die Zahlung möglichst lange hinauszuzögern und auf eine Verjährung zu hoffen. Sollte eine Mahnung (inkl. Kostenerhöhung) nicht ausreichen, um die Zahlung zu veranlassen, so kann bei einem einzelnen Bußgeldverfahren im Extremfall auch eine Erzwingungshaft von maximal 6 Wochen verordnet werden. Liegen zeitgleich mehrere unbezahlte Bußgelder vor, so kann die Haft auf bis zu 3 Monate verlängert werden. Sobald die Sanktionen bezahlt wurden, wird auch die Haft wieder aufgehoben.

Bußgeldkatalog: Besonderheiten während der Probezeit

Erwartungsgemäß gestalten sich die Auswirkungen eines Bußgelds etwas anders, wenn der Betroffene erst kürzlich die Führerscheinprüfung (LINK) absolviert und sich noch innerhalb seiner zweijährigen Probezeit befindet. Um das Ausmaß der zusätzlichen Sanktionen zu bestimmen, werden die Verstöße in A- und B-Verstöße kategorisiert. Unter der A-Kategorie werden schwerwiegendere Missachtungen – wie beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel – gesammelt. Die B-Kategorie beschreibt hingegen jene Verstöße, die ein reduziertes Gefährdungsrisiko mit sich bringen. Hierzu kann beispielsweise die Fahrt mit zu stark abgenutzten Reifen gehören. Abhängig von der Verstoß-Kategorie und der Anzahl der Verstöße werden Probezeit-Fahrern zusätzliche Sanktionen auferlegt. Dabei wird nach einem dreistufigen System vorgegangen:


Stufe 1: Wer sich einen einzelnen Verstoß der Kategorie B zu Schulden kommen lässt, muss keine zusätzlichen Strafen befürchten, sondern zahlt lediglich das vorgeschriebene Bußgeld. Handelt es sich jedoch um einen Verstoß der Kategorie A oder kommt zum ursprünglichen Verstoß ein zweiter der Kategorie B hinzu, so verlängert sich die Probezeit auf 4 Jahre und es wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar verordnet.


Stufe 2: Erfolgt nach der Verlängerung der Probezeit erneut ein Verstoß der Kategorie A bzw. zwei Verstöße der Kategorie B, so folgt eine schriftliche Verwarnung und die dringende Empfehlung, eine verkehrspsychologische Beratung wahrzunehmen.


Stufe 3: Sollten anschließend erneut Verstöße der genannten Kategorien vorliegen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.


Bussgeldkatalog

Das Flensburger Punktesystem

Neben den Bußgeldern hat es innerhalb Deutschlands auch das Flensburger Punktesystem zu gefürchteter Berühmtheit gebracht. Stellenweise sorgt dabei die Reform vom 1. Mai 2014 immer noch für Verwirrung. Neben der Umbenennung des Verkehrszentralregisters (VZR) in Fahreignungsregister (FAER) stand damals vor allem die Reduktion von 18 auf lediglich 8 maximale Verkehrssünder-Punkte auf dem Programm. Anders als oft vermutet, wurden zeitgleich aber auch die Punkte der einzelnen Vergehen entsprechend angepasst. Während im alten Modell bis zu 7 Punkte für einen einzelnen Verstoß möglich waren, funktioniert das System heute nach einem Modell, welches maximal 3 Punkte für einen Verstoß vorsieht:


  • 1 Punkt – Schwere Verkehrsordnungswidrigkeiten (z. B. Falschparken)
  • 2 Punkte – Besonders schwere Verkehrsordnungswidrigkeiten (z. B. Fehlender Abstand bei hoher Geschwindigkeit)
  • 2 Punkte – Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis (z. B. Gefährdung durch Missachtung eines Überholverbots)
  • 3 Punkte – Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis (z. B. Alkoholfahrt mit mehr als 1,09 ‰)

Welche Maßnahmen gehen mit den Flensburger Punkten einher?


Gefürchtet ist vor allem die Anzahl von 8 gesammelten Punkten, da hier ein vollständiger Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt. Jedoch sehen sich Verkehrssünder auch schon zu einem früheren Zeitpunkt mit verschiedenen Maßnahmen konfrontiert. Im unteren Punktebereich gehört hierzu neben einem Vorvermerk im Fahreignungsregister (1 – 3 Punkte) auch eine Ermahnung und der Hinweis darauf, dass durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einer der Punkte abgebaut werden kann (4 – 5 Punkte). Sollte die Zahl von 6 Punkten überstiegen werden, folgt eine Verwarnung sowie eine Teilnahmeempfehlung für ein Fahreignungsseminar. Punkte können dadurch aber nicht mehr abgebaut werden. Beim Erreichen des 8. Punktes erfolgt schlussendlich die Entziehung der Fahrerlaubnis.


Insofern der verantwortliche Sachbearbeiter einen verstärkten Erziehungseffekt als nötig ansieht, kann zusätzlich zum Bußgeld und den Punkten auch zeitlich begrenztes Fahrverbot verhängt werden. Dieses kann zwischen 1 und 3 Monate betragen und kommt als zusätzliche Maßnahme bei jedem Vergehen infrage, welches mindestens 2 Punkte nach sich zieht.


Wann verfallen die Flensburger Punkte wieder?


Glücklicherweise hat jeder Fahrer auch die Möglichkeit, die gesammelten Punkte wieder abzubauen. Während beim alten Modell jeder neue Punkt dazu führte, dass die Frist der Tilgung für alle Punkte zurückgesetzt wurde, funktioniert die Tilgung seit 2014 unabhängig voneinander. Je nach Schwere des Verstoßes bestehen nun folgende Fristen:


  • 1 Punkt: Tilgung nach 2,5 Jahren
  • 2 Punkte: Tilgung nach 5 Jahren
  • 3 Punkte: Tilgung nach 10 Jahre

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